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Ist mein Unternehmen vom BFSG betroffen?

In Kürze:

  • Das BFSG gilt nur für B2C (Business-to-Customer)
  • Eine Firma muss 10 oder mehr Mitarbeiter*innen haben oder mehr als 2 Millionen Euro Umsatz machen, um betroffen zu sein.
  • Auf einer Website muss ein Vertragsabschluss (digitalen Geschäftsverkehr) möglich sein, um betroffen zu sein.
  • Auch Newsletteranmeldungen können als Vertragsabschluss gelten.
  • Einzelheiten müssen mit einem Anwalt geklärt werden
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Um herauszufinden, ob dein Unternehmen oder deine Kunden unter das BFSG fallen (zumindest was Webseiten angeht), musst du folgende Fragen mit Ja beantworten können:

Infografik, die zeigt, wer vom Gesetz wie betroffen ist.

Frage 1: Wird an Endverbraucher verkauft?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist im Kern ein Verbraucherschutzgesetz. Es gilt damit nur für B2C (Business-to-Customer). Also nur für Geschäfte mit Endverbraucher*innen in der EU und auch nur dann, wenn digitale Transaktionen stattfinden oder Verträge geschlossen oder angebahnt werden.

Wer im B2B (Business-to-Business) tätig ist, ist aus rechtlicher Sicht nicht verpflichtet, die Anforderungen zu erfüllen. Es kann natürlich neben Inklusion und rechtlichen Anreizen dennoch von Vorteil sein, deine B2B-Website barrierefrei zu machen, allein schon aus Gründen des Markenimages oder weil dank gut strukturiertem HTML barrierefreie Websites besser in Suchmaschinen performen. Mehr dazu: Wer profitiert von digitaler Barrierefreiheit?

Frage 2: Hat die Firma mehr als 10 Mitarbeiter*innen oder macht mehr als 2 Millionen Euro Umsatz?

Auch wenn man im B2C-Bereich tätig ist, ist man nicht automatisch vom Gesetz betroffen. Man kann nämlich noch unter die Kleinstunternehmer-Regelung fallen.

Als Kleinstunternehmen zählen Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeitende in Festanstellung haben und weniger als 2 Millionen Euro Umsatz im Jahr machen.

Sobald ein Unternehmen eine dieser beiden Grenzen überschreitet, ist es kein Kleinstunternehmen mehr. Ein Unternehmen im B2C-Bereich mit 11 fest angestellten Mitarbeiter*innen ist also vom BFSG betroffen, auch wenn es weniger als 2 Millionen Euro Umsatz im Jahr macht.

Frage 3: Findet auf der Seite digitaler Geschäftsverkehr statt?

Gehen wir davon aus, du bist im B2C-Bereich tätig und kein Kleinstunternehmen. Das verpflichtet dich immer noch nicht dazu, deine Website barrierefrei zu machen. Die letzte entscheidende Frage ist, ob du auf deiner Website digitalen Geschäftsverkehr anbietest.

Unter »digitalen Geschäftsverkehr« fällt alles, was das Ziel hat, einen Verbrauchervertrag abzuschließen. Wenn du also einen Onlineshop betreibst, in dem man ein neues, schickes Paar Sneaker digital kaufen kann, ist der Shop vom Gesetz betroffen. Jeder digitale Kauf eines Produkts schließt automatisch einen Verbrauchervertrag ab.

Unter das BFSG fallen aber auch Websites, auf denen nur eine sogenannte »Vertragsanbahnung« stattfindet. Auch der Austausch von Daten kann schon einen Vertrag darstellen: Geben Sie mir Ihre E-Mail-Adresse und ich sende Ihnen dafür meinen Newsletter! Dieser Tauschvertrag macht den Newsletter-Anmelde-Prozess zum Gegenstand des BFSG.

Es ist manchmal also gar nicht so leicht zu bestimmen, ob eine Seite digitalen Geschäftsverkehr anbietet oder nicht.

Was ist zum Beispiel mit einer Affiliate-Seite, die nur einen Link hat, der zu einer anderen Seite führt, auf der man dann kaufen kann? Fällt die Affiliate-Seite dann unter das BFSG? Es kommt darauf an! Gibt es Informationen auf der Seite, die man nur auf der Seite findet und sonst nirgendwo im weiteren Prozess? Sind diese Informationen der Affiliate-Seite ausschlaggebend, um eine Entscheidung zu treffen? Und so weiter.

Diese Fragen können wir leider nicht ohne Weiteres beantworten. Das muss im Einzelfall mit einer Rechtsberatung besprochen werden. Auch Anwält*innen verweisen aktuell noch oft auf ausstehende Auslegung des BFSG durch Gerichte. Bevor man viel herumdiskutiert und rätselt, ist es aber tatsächlich oft leichter und schneller, den fraglichen Prozess barrierefrei zu gestalten.

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